Gemeinnütziger Verein "Grüne Welt & M-V Kulinaris" e.V.
Bei den Borger Tannen 6
18311 Ribnitz-Damgarten
Tel. + Fax: (03821) 4676, Mobil: 0173 76 136 33,
E-Mail: mvkulinaris@aol.com
Internet (URL): www.mv-kulinaris.de/Vereinmvkulinaris.htm
G e s c h ä f t s o r d n u n g
§1 Geltungsbereich
1. Der gemeinnützige Verein "Grüne Welt & M-V Kulinaris" e. V. gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.
2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung
kann Öffentlichkeit zugelassen werden.
§2 Einberufung
1. Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
2. Der Vorstand wird mit einer Ausfertigung der Einberufungsschreiben informiert.
§3 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§4 Versammlungsleitung
1. Der 1.Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
2. Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen
die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung
gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer
und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
4. Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt
die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und
Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen
und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§5 Worterteilung und Rednerfolge
1. Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in
der Reihenfolge der Wortmeldungen.
2. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der
Meldung bzw. Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den
Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in
materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu
Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§6 Wort zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn
der Vorredner geendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung
ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge
können die stimmberechtigten Mitglieder stellen.
2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, sofern keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.
3. Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift
dürfen nicht behandelt werden.
4. Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.
§8 Dringlichkeitsanträge
1. Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle Mitglieder des Organs zustimmen.
2. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig.
§9 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und
ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte
oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung
über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
§10 Abstimmungen
1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich
bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
2. Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
3. Bei Vorlage mehrer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
4. Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
6. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§11 Wahlen
1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden und sofern sie bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
2. Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und
offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
3. Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.
4. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte
und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5. Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann
gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als
schriftliche Erklärung vorliegt.
6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob
sie das Amt annehmen.
7. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich
für das Protokoll vorgelesen.
8. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein
geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
§12 Protokolle
1. Protokolle sind innerhalb von vier Wochen den Versammlungsteilnehmern zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung
dies nicht ausdrücklich beschließt.
§13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.04.2009 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1.Mai 2009 in Kraft.
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